Am 01. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen den öffentlichen Stellen.
Das neue Bundesmeldegesetz sieht außerdem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen.
Es kann sich hierbei auch um einen Hauptmieter handeln, der Zimmer untervermietet. Der Wohnungsgeber hat bei Meldevorgängen nun eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) vorzulegen.
Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche angemeldet werden.
Ab dem 01.11.2015 hat die meldepflichtige Person hierfür zwei Wochen Zeit. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.
Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Ein Muster dieser Bescheinigung haben wir hier zum Download auf unserer Internetseite bereitgestellt.
Wohnungsgeberbestätigung.pdf (12,0 KB)
Sie können dieses auch im Rathaus – Einwohnermeldeamt – abholen, bzw. von der Web-Seite der örtlichen Verwaltung bzw. Rathaus downloaden.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.